Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AIR-Sensation GmbH · Seegasse 116a, 7063 Oggau am Neusiedlersee, Österreich

Stand: 4. November 2026

Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

  1. 1.1

    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Lieferungen und Leistungen der AIR-Sensation GmbH, insbesondere in den Bereichen Klima-, Kälte-, Lüftungs-, Heizungs- und Elektrotechnik, Wärmepumpen, Regelungstechnik, Gebäudeautomation, Smart Home und Alarmanlagen.

  2. 1.2

    Sie werden Vertragsbestandteil, wenn wir vor Vertragsabschluss auf ihre Geltung hinweisen, der Kunde Gelegenheit erhält, ihren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen, und ihre Einbeziehung vereinbart wird. Maßgeblich ist die bei Vertragsabschluss einbezogene Fassung. Die Veröffentlichung einer neuen Fassung ändert bestehende Verträge nicht automatisch.

  3. 1.3

    „Verbraucher“ und „Unternehmer“ sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zu verstehen. Bestimmungen, die ausdrücklich nur Unternehmer betreffen, gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

  4. 1.4

    Individuell getroffene Vereinbarungen und ausdrücklich vereinbarte Regelungen im Angebot oder in der Auftragsbestätigung gehen diesen AGB vor.

  5. 1.5

    Gegenüber Unternehmern gilt: Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zustimmen. Die bloße Ausführung einer Leistung bedeutet keine Zustimmung zu abweichenden Einkaufsbedingungen.

  6. 1.6

    Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere von Verbrauchern, bleiben unberührt.

Angebote, Vertragsabschluss und Kostenvoranschläge

  1. 2.1

    Sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist, sind unsere Angebote 30 Tage ab Übermittlung gültig. Als freibleibend oder unverbindlich bezeichnete Angebote bedürfen einer gesonderten Annahme durch uns.

  2. 2.2

    Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Erklärungen der Vertragsparteien zustande, insbesondere durch Annahme eines verbindlichen Angebots, unsere Auftragsbestätigung oder den vereinbarten Beginn der Ausführung. Gesetzliche Formvorschriften und besondere Regeln für Verbraucherverträge bleiben unberührt.

  3. 2.3

    Zur eindeutigen Dokumentation sollen Aufträge, Änderungen und Zusatzleistungen in Textform, beispielsweise per E-Mail, festgehalten werden. Die Wirksamkeit mündlicher Vereinbarungen mit Verbrauchern wird dadurch nicht ausgeschlossen.

  4. 2.4

    Ein verbindlicher Kostenvoranschlag oder ausdrücklich vereinbarter Pauschalpreis gilt für den darin beschriebenen Leistungsumfang. Nachträglich beauftragte Änderungen oder zusätzliche Leistungen werden gesondert vereinbart.

  5. 2.5

    Wird ein Kostenvoranschlag ausdrücklich als unverbindlich beziehungsweise ohne Gewähr für seine Richtigkeit erstellt, erfolgt die Abrechnung nach der vereinbarten Berechnungsgrundlage. Zeichnet sich eine unvermeidliche beträchtliche Überschreitung ab, informieren wir den Kunden unverzüglich über den voraussichtlichen Mehraufwand. Die gesetzlichen Rechte des Kunden nach § 1170a ABGB bleiben gewahrt.

  6. 2.6

    Gegenüber Verbrauchern gilt die Richtigkeit eines dem Vertrag zugrunde gelegten Kostenvoranschlags als gewährleistet, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärt wurde.

  7. 2.7

    Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags wird nur dann ein Entgelt verrechnet, wenn die Kostenpflicht zuvor vereinbart wurde. Verbraucher werden vor Erstellung ausdrücklich auf die Zahlungspflicht und die Höhe beziehungsweise Berechnungsweise des Entgelts hingewiesen. Eine Anrechnung dieses Entgelts bei späterer Beauftragung erfolgt, wenn dies vereinbart ist.

Leistungsumfang und Zusatzleistungen

  1. 3.1

    Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus den vereinbarten Vertragsunterlagen. Dazu gehören insbesondere Leistungsbeschreibung, Angebot, Auftragsbestätigung und ausdrücklich vereinbarte Ergänzungen.

  2. 3.2

    Eine Erweiterung oder Änderung des Auftrags wird hinsichtlich Ausführung, Vergütung und allfälliger Terminfolgen abgestimmt. Zusätzliche Leistungen werden nicht allein deshalb kostenlos, weil sie am selben Standort oder während eines bereits laufenden Einsatzes erbracht werden.

  3. 3.3

    Sind Preisansätze ausdrücklich an eine Gesamtbeauftragung mehrerer Positionen, Anlagen oder Standorte gebunden, stellen Teilbestellungen ein abweichendes Auftragsangebot dar. Die Preise für den reduzierten Umfang werden vor dessen Ausführung gesondert vereinbart.

  4. 3.4

    Wir dürfen geeignete und befugte Partnerunternehmen zur Leistungserbringung einsetzen. Unsere vertragliche Verantwortung gegenüber dem Kunden bleibt dadurch unberührt.

  5. 3.5

    Prüf-, Dokumentations- und Übergabeleistungen, die gesetzlich geschuldet oder Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind, werden durch allgemeine Leistungsabgrenzungen nicht ausgeschlossen.

Preise, Regieleistungen und Fahrtkosten

  1. 4.1

    Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise in Euro netto. Die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet, soweit sie von uns auszuweisen ist. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger vor, erfolgt die Abrechnung ohne Umsatzsteuerausweis mit entsprechendem Hinweis auf Reverse Charge.

    Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer und vorhersehbarer zusätzlicher Kosten beziehungsweise deren Berechnungsweise vor Vertragsabschluss bekannt gegeben.

  2. 4.2

    Bei vereinbarter Regieabrechnung werden die tatsächlich erbrachten Leistungen anhand der vor Beauftragung bekannt gegebenen und vereinbarten Stunden-, Material- und sonstigen Verrechnungssätze abgerechnet. Eine nachträglich veröffentlichte Preisliste ändert bereits vereinbarte Sätze nicht automatisch.

  3. 4.3

    Fahrtzeiten sind vergütungspflichtige Leistungszeiten und werden grundsätzlich zum vereinbarten Arbeitsstundensatz des jeweiligen Technikers verrechnet. Eine abweichende Fahrtzeitvergütung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung im konkreten Auftrag.

  4. 4.4

    Kilometergeld wird zusätzlich zur Fahrtzeit anhand der tatsächlich gefahrenen Kilometer für Hin- und Rückfahrt zum vereinbarten Kilometersatz verrechnet. Es vergütet die Fahrzeugkosten und enthält keine Arbeits- oder Fahrtzeit des Personals.

  5. 4.5

    Bei mehreren eingesetzten Technikern kann die tatsächliche Fahrtzeit je Techniker verrechnet werden. Bei gemeinsamer Fahrt in einem Fahrzeug werden dieselben Fahrzeugkilometer nicht je mitfahrendem Techniker mehrfach berechnet.

  6. 4.6

    Wartezeiten und zusätzliche Anfahrten, die durch vom Kunden zu vertretende Umstände entstehen, werden im gesetzlich zulässigen Umfang nach den vereinbarten Sätzen verrechnet. Dazu gehören insbesondere fehlender Zugang, nicht bereitgestellte Unterlagen oder nicht erfüllte vereinbarte Vorleistungen.

  7. 4.7

    Normalarbeitszeiten, Arbeits- und Fahrtstundensätze, Kilometergeld sowie Zuschläge und allfällige Notdienstentgelte werden für den jeweiligen Auftrag vor Vertragsabschluss bekannt gegeben und vereinbart. Gegenüber Verbrauchern erfolgt die Preisangabe einschließlich Umsatzsteuer.

  8. 4.8

    Rabatte und Skonti gelten ausschließlich bei ausdrücklicher Vereinbarung.

Preisanpassungen bei späterer Ausführung

  1. 5.1

    Eine gesondert vereinbarte Preisbindung oder ein ausdrücklich vereinbarter unveränderlicher Festpreis geht den folgenden Bestimmungen vor.

  2. 5.2

    Gegenüber Unternehmern gilt: Ändern sich zwischen Vertragsabschluss und der vertragsgemäßen Ausführung die für den Auftrag maßgeblichen kollektivvertraglichen Lohnkosten oder die Beschaffungskosten der benötigten Materialien, kann der Preis im Umfang dieser nachweisbaren Kostenänderungen angepasst werden. Entsprechende Kostensenkungen werden ebenso berücksichtigt.

  3. 5.3

    Dabei wird ausschließlich der auf den betroffenen Kostenfaktor entfallende Anteil des vereinbarten Preises im Verhältnis der tatsächlichen Kostenänderung angepasst. Nicht betroffene Preisanteile bleiben unverändert. Maßgeblich ist der Vergleich der zugrunde gelegten Kosten bei Vertragsabschluss mit den Kosten zum vereinbarten Ausführungszeitpunkt. Eine zusätzliche Gewinn- oder Margenerhöhung ist davon nicht umfasst.

  4. 5.4

    Die Anpassung und ihre Berechnungsgrundlage werden vor Ausführung in Textform mitgeteilt und auf Verlangen nachvollziehbar erläutert. Kostensteigerungen, die ausschließlich durch einen von uns verschuldeten Ausführungsverzug entstehen, werden nicht auf den Kunden überwälzt.

  5. 5.5

    Gegenüber Verbrauchern begründen diese AGB allein kein einseitiges Preiserhöhungsrecht. Eine automatische Preisänderung setzt eine zusätzliche, gesetzlich zulässige Vereinbarung voraus, die die maßgeblichen unabhängigen Änderungsfaktoren und die Berechnungsweise konkret festlegt und Preissenkungen gleichermaßen berücksichtigt. Die gesetzlichen Beschränkungen für kurzfristig zu erbringende Leistungen bleiben unberührt.

  6. 5.6

    Unabhängig davon können die Vertragsparteien vor Ausführung neue Preise ausdrücklich vereinbaren. Die bloße Übermittlung neuer Preise und das Schweigen des Kunden gelten nicht als Zustimmung.

Zahlung und Zahlungsverzug

  1. 6.1

    Zahlungsfrist und Zahlungsbedingungen werden im jeweiligen Angebot oder bei Auftragserteilung vereinbart. Fehlt eine gesonderte Vereinbarung, richtet sich die Fälligkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

  2. 6.2

    Anzahlungen und Teilrechnungen werden entsprechend der im Auftrag vereinbarten Zahlungsregelung gestellt. Eine vereinbarte Teilrechnung bezieht sich auf den dafür festgelegten Leistungs- oder Beschaffungsstand.

  3. 6.3

    Bei vom unternehmerischen Kunden zu verantwortendem Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 456 UGB. Ist der Unternehmer für die Verzögerung nicht verantwortlich, gelten die dafür vorgesehenen niedrigeren gesetzlichen Zinsen. Der gesetzliche Pauschalbetrag für Betreibungskosten nach § 458 UGB bleibt unberührt.

  4. 6.4

    Gegenüber Verbrauchern betragen die gesetzlichen Verzugszinsen grundsätzlich 4 % pro Jahr. Mahn- und Inkassokosten werden nur verlangt, soweit der Kunde den Verzug verschuldet hat, die Maßnahmen zur zweckentsprechenden Betreibung notwendig waren und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur Forderung stehen.

  5. 6.5

    Über gesetzliche Pauschalbeträge hinausgehende Betreibungskosten werden nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen und ohne doppelte Verrechnung geltend gemacht.

  6. 6.6

    Bei ausständigen fälligen Zahlungen können wir weitere Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen zurückhalten oder nach erfolgloser angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Zwingende Schutzvorschriften und berechtigte Leistungsverweigerungsrechte des Kunden bleiben unberührt.

  7. 6.7

    Gegenüber Unternehmern ist die Aufrechnung auf Gegenforderungen beschränkt, die von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Gegenüber Verbrauchern bleiben insbesondere die Aufrechnung bei unserer Zahlungsunfähigkeit sowie mit rechtlich zusammenhängenden, anerkannten oder gerichtlich festgestellten Gegenforderungen zulässig.

Mitwirkung und Voraussetzungen am Einsatzort

  1. 7.1

    Der Kunde ermöglicht den vereinbarten sicheren Zugang zu Anlagen und Arbeitsbereichen und stellt die für die Ausführung benötigten, ihm vorliegenden Unterlagen und Informationen rechtzeitig bereit.

  2. 7.2

    Über bekannte Gefahren, Schadstoffe, verdeckte Leitungen, besondere Zutrittsbestimmungen und betriebliche Einschränkungen ist vor Arbeitsbeginn zu informieren. Eigene gesetzliche Prüf-, Erkundigungs- und Warnpflichten unseres Unternehmens bleiben bestehen.

  3. 7.3

    Erforderliche bauseitige Leistungen, Energie- und Wasserbereitstellung, Lagerflächen, Zugangshilfen sowie Genehmigungen des Kunden oder Dritter werden im Auftrag festgelegt. Dem Kunden werden nur solche Voraussetzungen auferlegt, die ihm vor Vertragsabschluss mitgeteilt und vertraglich zugeordnet wurden.

  4. 7.4

    Fehlen vereinbarte Voraussetzungen oder ist eine sichere Ausführung nicht möglich, können wir die betroffenen Arbeiten bis zur Herstellung geeigneter Bedingungen unterbrechen. Der Kunde wird darüber informiert.

  5. 7.5

    Vom Kunden zu vertretende Behinderungen können eine angemessene Anpassung der Ausführungsfristen und zusätzliche Vergütungsansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen auslösen.

Beigestellte Geräte, Bestandsanlagen und Warnpflicht

  1. 8.1

    Ob vom Kunden beigestellte Geräte oder Materialien verwendet werden, wird vor Ausführung vereinbart. Eine Verpflichtung zur Verwendung ungeeigneter oder sicherheitswidriger Produkte besteht nicht.

  2. 8.2

    Für die Qualität einer nicht von uns gelieferten Ware übernehmen wir keine Verkäufergewährleistung. Wir bleiben jedoch für unsere eigenen Leistungen sowie unsere gesetzlichen Prüf- und Warnpflichten verantwortlich.

  3. 8.3

    Erkennen wir eine offensichtliche Untauglichkeit von Materialien, Bestandsanlagen oder Kundenanweisungen, weisen wir den Kunden konkret auf die erkennbaren Folgen hin und dokumentieren die Warnung. Ein allgemeiner AGB-Hinweis ersetzt diese Warnung nicht.

  4. 8.4

    Besteht der Kunde trotz ausreichender Warnung auf einer zulässigen Ausführung, richten sich die Folgen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Rechtswidrige oder sicherheitsgefährdende Arbeiten führen wir nicht aus.

  5. 8.5

    Nicht erkennbare Schäden, Materialermüdung oder verdeckte Mängel einer Bestandsanlage sind nicht allein deshalb von uns zu vertreten, weil sie während fachgerechter Arbeiten hervortreten. Unsere Haftung für schuldhaft verursachte Schäden bleibt bestehen.

  6. 8.6

    Wird ausdrücklich nur eine provisorische oder behelfsmäßige Instandsetzung beauftragt, werden deren Grenzen und erforderliche weitere Maßnahmen im Einzelfall festgehalten.

Wartung, Prüfung, Reinigung und Mängelbehebung

  1. 9.1

    Eine Wartung oder Überprüfung ist keine Zusage der dauerhaften Störungsfreiheit oder einer vollständigen Sanierung der Anlage. Geschuldet sind die vereinbarten, fachgerecht durchgeführten Leistungen einschließlich der damit verbundenen gesetzlichen Pflichten.

  2. 9.2

    Welche Anlagen und Komponenten erfasst sind, ergibt sich aus dem Auftrag. Wird beispielsweise ausschließlich ein Wärmeerzeuger oder eine Fernwärmeübergabestation beauftragt, umfasst dies nicht automatisch die Wartung sämtlicher Verbraucher, Verteilungen und externer hydraulischer Komponenten. Die konkrete Abgrenzung wird im Angebot beschrieben.

  3. 9.3

    Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, umfasst die im Rahmen einer Wartung durchgeführte Reinigung ausschließlich eine funktionserhaltende Reinigung. Weitergehende Reinigungen, insbesondere bei starken oder hartnäckigen Verschmutzungen oder zusätzlichem Demontageaufwand, werden als Sonderreinigung vor Durchführung abgestimmt und gesondert beauftragt.

  4. 9.4

    Wartungs- und Verbrauchsmaterialien sowie Ersatzteile sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich angegeben ist. Das betrifft insbesondere Filter, Riemen, Dichtungen, Schmier- und Reinigungsmittel, Kältemittel und sonstige Betriebsstoffe. Ein angebotener Filtertausch umfasst ohne ausdrücklich vereinbarte Materiallieferung ausschließlich die Arbeitsleistung.

  5. 9.5

    Festgestellte Defekte, sicherheitsrelevante Abweichungen oder sonstige Umstände, die eine ordnungsgemäße Fortsetzung verhindern, werden dokumentiert und dem Kunden mitgeteilt. Die betroffenen Arbeiten werden unterbrochen. Ein vollständiger Abschluss wird erst nach Behebung der Hindernisse und Durchführung der noch erforderlichen Arbeiten bestätigt.

  6. 9.6

    Bereits durchgeführte Prüfungen und festgestellte Mängel werden auch bei einer Unterbrechung dokumentiert. Nicht zugängliche oder nicht vollständig prüfbare Anlagenteile werden nicht als vollständig geprüft oder mängelfrei bestätigt.

  7. 9.7

    Fehlersuche über den vereinbarten Prüfungsumfang hinaus, Reparaturen, Ersatzteile, Sonderreinigungen und zusätzlich erforderliche Einsätze werden vor Durchführung hinsichtlich Umfang und Vergütung abgestimmt.

  8. 9.8

    Kostenregelungen für Zusatzleistungen gelten nicht, soweit wir zur unentgeltlichen Mängelbehebung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung oder aus anderen gesetzlichen Gründen verpflichtet sind.

  9. 9.9

    Wasseranalysen, Laborleistungen, Wasseraufbereitung sowie gesonderte Arbeiten an Sanitär- oder Trinkwasserinstallationen sind nur Bestandteil des Auftrags, wenn dies vereinbart wurde. Bestehende gesetzliche Betreiberpflichten werden dadurch nicht eingeschränkt.

Termine, Behinderungen und Stornierung

  1. 10.1

    Vereinbarte Ausführungstermine und Fristen gelten nach Maßgabe des jeweiligen Auftrags. Gegenüber Unternehmern bedürfen ausdrücklich garantierte Fixtermine einer Bestätigung in Textform. Wirksame mündliche Vereinbarungen mit Verbrauchern bleiben unberührt.

  2. 10.2

    Höhere Gewalt und andere bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Hindernisse können eine angemessene Fristverlängerung bewirken. Ein Lieferverzug eines Zulieferers führt nicht allein deshalb automatisch zu unserer Haftungsbefreiung. Wir informieren über erhebliche Behinderungen und deren voraussichtliche Auswirkungen.

  3. 10.3

    Gesetzliche Rechte des Kunden bei Verzug, insbesondere nach erfolglosem Ablauf einer erforderlichen angemessenen Nachfrist, bleiben bestehen. Eine gesetzlich entbehrliche Nachfrist wird durch diese AGB nicht vorgeschrieben.

  4. 10.4

    Eine einvernehmliche Stornierung eines bereits geschlossenen Vertrags wird gesondert vereinbart. Es besteht kein allgemeines zusätzliches kostenfreies Stornorecht außerhalb gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Rücktrittsrechte.

  5. 10.5

    Unterbleibt die Ausführung eines Werkes aus Umständen auf Kundenseite, obwohl wir leistungsbereit waren, richtet sich unser Entgeltanspruch nach § 1168 ABGB. Ersparte Aufwendungen sowie anderweitig erzielter oder absichtlich versäumter Erwerb werden angerechnet. Gegenüber Verbrauchern beachten wir die Informationspflicht nach § 27a KSchG.

  6. 10.6

    Bereits beschaffte Sonderanfertigungen und nicht rückgabefähige Geräte werden innerhalb dieser gesetzlichen Abrechnung berücksichtigt. Eine zusätzliche doppelte Verrechnung erfolgt nicht.

  7. 10.7

    Bei kurzfristig abgesagten oder vom Kunden vereitelten Terminen werden tatsächlich entstandene Ansprüche nach den gesetzlichen Voraussetzungen geltend gemacht. Eine pauschale automatische Stornogebühr wird durch diese AGB nicht vereinbart.

  8. 10.8

    Bei berechtigter Ausübung gesetzlicher Rücktrittsrechte gelten ausschließlich die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen.

Übergabe, Abnahme und Gefahrtragung

  1. 11.1

    Fertiggestellte Leistungen werden dem Kunden übergeben. Erforderliche Einweisungen sowie geschuldete Prüf- und Übergabeunterlagen sind Bestandteil der Übergabe.

  2. 11.2

    Gegenüber Unternehmern kann eine gemeinsame Abnahme vereinbart werden. Wird diese trotz rechtzeitiger Einladung nicht wahrgenommen, werden die weitere Vorgehensweise und eine angemessene Nachfrist mitgeteilt. Eine Übernahmebestätigung bedeutet keinen Verzicht auf Ansprüche wegen nicht erkennbarer Mängel.

  3. 11.3

    Bei eigenständigen Warenlieferungen an Unternehmer geht die Transportgefahr mit Übergabe an den vereinbarten Beförderer über, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Unsere Verantwortung für eigene Transport-, Verpackungs- oder Auswahlfehler bleibt bestehen.

  4. 11.4

    Bei von uns zu montierenden Anlagen richtet sich der Gefahrübergang nach den dafür geltenden gesetzlichen Regeln und ausdrücklichen Vertragsvereinbarungen. Die bloße Anlieferung von Material bewirkt nicht automatisch die Abnahme der Montageleistung.

  5. 11.5

    Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regeln zur Gefahrtragung, insbesondere § 7b KSchG bei Warenlieferungen.

  6. 11.6

    Bei Annahmeverzug können erforderliche und angemessene Lagerungs- und Zusatzkosten nach den gesetzlichen Voraussetzungen verlangt werden.

Eigentumsvorbehalt und Unterlagen

  1. 12.1

    Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der darauf entfallenden Forderung unser Eigentum, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist.

  2. 12.2

    Der Kunde hat uns über Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware unverzüglich zu informieren und auf unser Eigentum hinzuweisen.

  3. 12.3

    Die Herausgabe oder Verwertung von Vorbehaltsware wird ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen verlangt. Bei fest eingebauten Gegenständen richten sich Eigentums- und Rücknahmerechte nach deren rechtlicher Einordnung.

  4. 12.4

    Von uns erstellte Pläne, Zeichnungen, Programme und technische Unterlagen unterliegen den jeweils bestehenden Schutzrechten. Der Kunde erhält die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Weitergehende Nutzungen oder Weitergaben geschützter Unterlagen bedürfen einer entsprechenden Berechtigung.

  5. 12.5

    Gesetzliche Herausgabe- und Dokumentationspflichten sowie vereinbarte Rechte an Zugangsdaten, Bedienunterlagen und Anlagenunterlagen bleiben unberührt.

Gewährleistung und Garantien

  1. 13.1

    Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, soweit nachfolgend gegenüber Unternehmern zulässige Abweichungen vereinbart werden.

  2. 13.2

    Gegenüber Verbrauchern werden gesetzliche Gewährleistungsrechte, insbesondere nach ABGB und Verbrauchergewährleistungsgesetz, weder ausgeschlossen noch eingeschränkt. Dies gilt auch für gesetzliche Beweislastregeln, Fristen und Ansprüche auf erforderliche Aus- und Einbauleistungen.

  3. 13.3

    Bei Waren hat der Verbraucher grundsätzlich die gesetzliche Wahl zwischen Verbesserung und Austausch. Gesetzliche Ausnahmen, insbesondere Unmöglichkeit oder unverhältnismäßiger Aufwand, sowie die Voraussetzungen für Preisminderung und Vertragsauflösung bleiben unberührt. Gesetzlich vorgeschriebene Informationen zum Wahlrecht und zu einer allfälligen Fristverlängerung werden im Gewährleistungsfall erteilt.

  4. 13.4

    Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe, soweit keine zwingende gesetzliche Regelung entgegensteht. Für arglistig verschwiegene Mängel oder ausdrücklich weitergehende Zusagen gilt diese Verkürzung nicht.

  5. 13.5

    Soweit die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach §§ 377 ff. UGB anwendbar sind, hat der unternehmerische Kunde sie einzuhalten. Eine gesetzlich nicht bestehende kaufmännische Rügepflicht für reine Dienstleistungen wird damit nicht begründet.

  6. 13.6

    Der Kunde ermöglicht eine angemessene Prüfung des behaupteten Mangels und Zugang zur betroffenen Anlage. Gesetzliche Rechte, insbesondere bei dringender Gefahrenabwehr, bleiben bestehen.

  7. 13.7

    Normaler, bestimmungsgemäßer Verschleiß und ausschließlich nach Übergabe durch kundenseitige Fehlbedienung, unterlassene erforderliche Wartung oder unzulässige Eingriffe verursachte Schäden begründen keine Gewährleistung für einen anfänglichen Mangel. Ein Gewährleistungsanspruch entfällt nicht allein deshalb, weil ein Dritter an der Anlage tätig war.

  8. 13.8

    Herstellergarantien sind freiwillige zusätzliche Leistungen des jeweiligen Garantiegebers. Sie ersetzen oder beschränken unsere gesetzlichen Gewährleistungspflichten nicht.

  9. 13.9

    Ergibt eine Untersuchung, dass kein von uns zu vertretender Gewährleistungsfall vorliegt, werden Diagnose- oder Einsatzkosten nur verrechnet, wenn hierfür eine entsprechende entgeltliche Beauftragung besteht und der Kunde vorab über die mögliche Kostenpflicht informiert wurde.

Haftung und Datensicherung

  1. 14.1

    Für Personenschäden, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsbestimmungen haften wir nach dem Gesetz. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

  2. 14.2

    Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten. Die in Punkt 14.1 genannten Haftungsfälle bleiben unberührt.

  3. 14.3

    Gegenüber Verbrauchern ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden nur außerhalb unserer vertraglichen Hauptleistungspflichten ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden an Sachen, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Zwingende Haftungsansprüche bleiben unberührt.

  4. 14.4

    Für Schäden, die ausschließlich auf nicht von uns zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, haften wir nicht. Hierzu können beispielsweise nachweislich allein ursächliche kundenseitige Fehlbedienung oder Ausfälle externer Netze gehören. Eigene Beratungs-, Auswahl-, Prüf- und Warnpflichten werden dadurch nicht eingeschränkt.

  5. 14.5

    Vor vereinbarten Eingriffen in Steuerungen, Gebäudeautomation, Smart-Home- oder IT-Systeme werden erforderliche Datensicherungen und Zuständigkeiten abgestimmt. Der Kunde stellt ihm verfügbare Sicherungen und Zugangsinformationen bereit.

  6. 14.6

    Eine fehlende Datensicherung führt nicht automatisch zum Haftungsausschluss. Eine ursächliche und vorwerfbare Verletzung kundenseitiger Mitwirkungspflichten wird nach den gesetzlichen Regeln über das Mitverschulden berücksichtigt. Vertraglich von uns übernommene Sicherungspflichten bleiben bestehen.

Besondere Betreiber- und Anlagenpflichten

  1. 15.1

    Gesetzliche Betreiberpflichten, beispielsweise für Dichtheitskontrollen, wiederkehrende Prüfungen oder die Führung von Anlagenunterlagen, richten sich nach den für die konkrete Anlage anwendbaren Vorschriften.

  2. 15.2

    Ob und welche dieser Leistungen wir übernehmen, ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag oder Wartungsvertrag. Eine einzelne Reparatur oder Wartung begründet keine zeitlich unbeschränkte Übernahme sämtlicher Betreiberpflichten.

  3. 15.3

    Kältemittel, Betriebsstoffe, Rückgewinnungs- und Entsorgungsleistungen werden entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang abgerechnet. Gesetzlich vorgeschriebene kostenlose Rücknahmepflichten werden dadurch nicht ausgeschlossen.

  4. 15.4

    Der Kunde hält die übergebenen Bedienungs-, Wartungs- und Sicherheitshinweise ein. Wir weisen auf erkennbare, für den Auftrag relevante betriebliche Risiken und notwendige Folgemaßnahmen hin.

  5. 15.5

    Verbrauchs-, Leistungs- und Effizienzangaben sind anhand der jeweils angegebenen Betriebs- und Auslegungsbedingungen zu beurteilen. Vereinbarte Eigenschaften, ausdrücklich übernommene Zusagen und gesetzliche Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit bleiben verbindlich.

  6. 15.6

    Bei digitalen oder vernetzten Anlagen werden Zuständigkeiten für Internetzugang, Fernzugriff, Lizenzen und laufende Betreuung vertraglich festgelegt. Gesetzlich geschuldete Aktualisierungs- und Informationspflichten bleiben unberührt.

Rücktrittsrechte von Verbrauchern

  1. 16.1

    Bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen, steht Verbrauchern grundsätzlich ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu. Die reguläre Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage. Fristbeginn, allfällige Verlängerungen und Ausnahmen richten sich nach dem Gesetz und der für den konkreten Vertrag erteilten Rücktrittsbelehrung.

  2. 16.2

    Die erforderlichen vorvertraglichen Informationen, die passende Rücktrittsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular werden rechtzeitig und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form bereitgestellt. Diese AGB ersetzen die gesonderte Rücktrittsbelehrung nicht.

  3. 16.3

    Wünscht der Verbraucher den Beginn einer entgeltlichen Dienstleistung vor Ablauf der Rücktrittsfrist, holen wir das ausdrücklich darauf gerichtete Verlangen und die gesetzlich erforderliche Bestätigung über den Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung ein. Bei außerhalb unserer Geschäftsräume geschlossenen Verträgen erfolgt das Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger.

  4. 16.4

    Bei Rücktritt nach wirksam verlangtem vorzeitigem Leistungsbeginn ist ein anteiliges Entgelt nur nach Maßgabe des § 16 FAGG geschuldet. Insbesondere müssen die dafür erforderlichen Informationspflichten erfüllt worden sein. Zusätzliche Stornogebühren wegen eines berechtigten gesetzlichen Rücktritts werden nicht verlangt.

  5. 16.5

    Bei vollständig erbrachten entgeltlichen Dienstleistungen entfällt das Rücktrittsrecht nur unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 1 FAGG.

  6. 16.6

    Für ausdrücklich angeforderte Besuche zur Durchführung dringender Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten gilt die Ausnahme des § 18 Abs. 2 FAGG. Sie umfasst keine zusätzlich erbrachten, nicht ausdrücklich verlangten Dienstleistungen und keine Waren, die nicht unbedingt als Ersatzteile für diese Arbeiten benötigt werden. Eine gewöhnliche planmäßige Wartung ist nicht allein deshalb eine dringende Instandhaltung.

  7. 16.7

    Andere gesetzliche Rücktrittsrechte und besondere Schutzbestimmungen bleiben unberührt.

Datenschutz, Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. 17.1

    Personenbezogene Daten werden nach den anwendbaren Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Informationen über Zwecke, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer, Empfänger und Betroffenenrechte enthält unsere Datenschutzerklärung auf der Website.

  2. 17.2

    Für den Vertrag gilt österreichisches Recht. Gegenüber Unternehmern ist die Anwendung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen.

  3. 17.3

    Bei Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat bleiben jene zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen anwendbar, die ihnen ohne diese Rechtswahl Schutz gewähren würden.

  4. 17.4

    Gegenüber Unternehmern wird für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis die Zuständigkeit des für unseren Unternehmenssitz sachlich zuständigen Gerichts in Eisenstadt vereinbart, soweit keine zwingende ausschließliche Zuständigkeit entgegensteht.

  5. 17.5

    Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Insbesondere werden die Schutzbestimmungen des § 14 KSchG und der anwendbaren europäischen Zuständigkeitsvorschriften nicht eingeschränkt.

  6. 17.6

    Wird eine Bestimmung unwirksam, richtet sich die Behandlung des übrigen Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine automatische Ersetzung unwirksamer Verbraucherklauseln durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Regelung wird nicht vereinbart.

AIR-Sensation GmbH · Seegasse 116a, 7063 Oggau am Neusiedlersee · Telefon +43 2685 93050 · eibl@air-sensation.at · FN 445626h, Landesgericht Eisenstadt · UID ATU70381936